Wer Bür­ger­geld bekommt, ist pflicht­ver­si­chert in der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Die pau­scha­lier­ten Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung in der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Höhe wer­den direkt vom Job­cen­ter gezahlt.

Waren Sie bis zum Beginn des Bezug von Bür­ger­geld pri­vat kran­ken­ver­si­chert kön­nen Sie einen Zuschuss zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung sowie die Auf­wen­dun­gen für eine pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rung erhalten.

Wenn Bür­ger­geld als Dar­le­hen oder nur Leis­tun­gen für die Erst­aus­stat­tung der Woh­nung oder Beklei­dung (ein­schließ­lich Schwan­ger­schaft und Geburt) gewährt wer­den, besteht kei­ne Versicherungspflicht.

 

Die Zeit des Bezugs von Bür­ger­geld wird bei der Ren­ten­ver­si­che­rung als Anrech­nungs­zeit berücksichtigt.