Bedar­fe für Unter­kunft und Heizung

Soweit die Kos­ten für Unter­kunft und Hei­zung ange­mes­se­ne Beträ­ge nicht über­stei­gen, kön­nen die tat­säch­li­chen Kos­ten als Bedarf aner­kannt und über­nom­men werden.

Die Ange­mes­sen­heit ergibt sich aus der Anzahl der Per­so­nen in einer Bedarfsgemeinschaft.

Die Ange­mes­sen­heits­gren­zen wer­den von der Wis­sen­schafts­stadt Darm­stadt auf Grund­la­ge des ört­li­chen Miet­ni­veaus festgelegt.

Die aktu­el­len Miet­ober­gren­zen (Kalt­mie­te inkl. Neben­kos­ten ohne Heiz­kos­ten) kön­nen Sie der nach­fol­gen­den Tabel­le entnehmen.

Zusätz­lich kön­nen tat­säch­lich anfal­len­de Heiz­kos­ten über­nom­men wer­den, wenn die­se ange­mes­sen sind.

Für die Wis­sen­schafts­stadt Darm­stadt gel­ten seit 01. Juli 2022 fol­gen­de Richtwerte:

Per­so­nen im Haushalt Miet­höchst­gren­zen (Kalt­mie­te und „kal­te Betriebs­kos­ten“ ohne Heizkosten) 
1 683,00
2 790,00
3 951,00
4 1.080,00
5 1.209,00
6 1.338,00
7 1.461,00
8 1.595,00
Bei Eigen­tums­woh­nun­gen und Eigen­hei­men tritt an die Stel­le der Mie­te die monat­li­che Belas­tung (jedoch kei­ne Til­gungs­ra­ten), wobei hier die glei­chen Höchst­gren­zen gel­ten, wie für Mietwohnungen.

Bei Allein­er­zie­hen­den, allein­er­zie­hen­de Schwan­ge­ren und Schwan­ge­ren wird ein zusätz­li­cher Bedarf für eine wei­te­re Per­son berücksichtigt.

Für jedes Kind für das im Rah­men der Aus­übung des Umgangs­rechts eine Über­nach­tungs­mög­lich­keit in der Woh­nung des umgangs­be­rech­tig­ten Eltern­teils zur Ver­fü­gung gestellt wer­den muss, erhöht sich die Miet­höchst­gren­ze um 44,00 Euro.

Umzug

Vor Abschluss eines neu­en Miet­ver­tra­ges sind Sie ver­pflich­tet, eine Zusi­che­rung zum Umzug (Bestä­ti­gung der Kos­ten­über­nah­me) durch das Job­cen­ter ein­zu­ho­len. Eine Zusi­che­rung ist nur mög­lich, wenn der Umzug erfor­der­lich ist und die Miet­kos­ten für die neue Woh­nung ange­mes­sen sind. Even­tu­ell anfal­len­de Umzugs­kos­ten kön­nen daher auch nur über­nom­men wer­den, wenn Sie eine Zusi­che­rung erhal­ten haben.

Soll­te für die neue Woh­nung eine Miet­kau­ti­on zu zah­len sein, kann die­se dar­le­hens­wei­se im Rah­men des SGB II über­nom­men wer­den. Das Dar­le­hen wird dann in der Regel in monat­li­chen Raten mit Ihren lau­fen­den Leis­tun­gen verrechnet.

Bei Umzug außer­halb der Stadt Darm­stadt, ist für die Über­nah­me der Kau­ti­on der neue Trä­ger zuständig.Sollten Sie ohne Zusi­che­rung des Job­cen­ters umzie­hen, kön­nen ledig­lich die ange­mes­se­nen Unter­kunfts­kos­ten übernommen.

Wenn Sie nach Darm­stadt ver­zie­hen wol­len, haben wir hier Infor­ma­tio­nen für Sie zusammengestellt.

Per­so­nen unter 25 Jahren

Per­so­nen unter 25 Jah­ren haben kei­nen eige­nen Leis­tungs­an­spruch, weil bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jah­res eine Unter­halts­pflicht der Eltern besteht. Somit kön­nen für unter 25jährige nur zusam­men mit den in einer Bedarfs­ge­mein­schaft leben­den Eltern Leis­tun­gen erbracht wer­den. Ein Umzug einer bzw. eines unter 25-Jäh­ri­gen in eine eige­ne Woh­nung ist nur bei Vor­lie­gen von wich­ti­gen Grün­den und nach Geneh­mi­gung durch das Job­cen­ters in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len möglich.

Nur wenn die genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und vor Abschluss des Miet­ver­tra­ges eine Zusi­che­rung zur Kos­ten­über­nah­me durch die Leis­tungs­ab­tei­lung erteilt wur­de, kön­nen für die­sen Per­so­nen­kreis eige­ne Unter­kunfts­kos­ten über­nom­men werden.